Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 17.12.2020 gegründete Verein führt folgenden Namen: MOSAIC SA Deutschland e.V.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 75210 Keltern.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 25 AO, indem:

Menschen in seelischer, materieller oder körperlicher Not – vor allem Waisen und Halbwaisen einschließlich ihren Pflegefamilien geholfen wird.  Die Aktivitäten konzentrieren sich auf Afrika, insbesondere Südafrika, wobei die Hilfe im Regelfall über Organisationen vor Ort erfolgt. Den Menschen soll dabei die Liebe Gottes nahegebracht werden.

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

a.)   Förderung der Bildung
b.)   Beteiligung an den Betriebskosten der Hilfsorganisationen vor Ort, Bereitstellung von Hilfsmitteln, u.a.m.
c.)   Einrichtung oder Wiederaufbau zerstörter Gebäude, die der Allgemeinheit und somit gemeinnütziger Interessen dienen, wie beispielsweise Schulen und anderen Bildungsstätten.
d.)   Lebensmittelverteilung sowie Selbsthilfeprojekte z.B. auf dem Gebiet der Lebensmittelerzeugung u.a.m.
e.)   Einrichtung und Betreuung von Waisen- und Kinderheimen, sowie der Bau und Instandhaltung von Häusern von Waisen und Halbwaisen und ihren (Pflege)-Familien, Patenschaften für die Waisen und die Unterstützung von Organisationen vor Ort.
f.)   Bereitstellung von Medikamenten, medizinischen Geräten, Schutzimpfungen,
g.)   Sammeln von Geld- und Sachspenden aus dem In- und Ausland.
h.)   Organisation verschiedener sozialer und kultureller Aktivitäten wie Seminare, Veranstaltungen, Fundraisers.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein kann seinen Zweck auch dadurch erfüllen, dass er die steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ähnliches unterstützt. Der Verein kann die Satzungszwecke auch durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durcheine juristische Person des öffentlichen Rechts, verwirklichen (§ 58 Nr. 1 AO). Sofern die Mittel für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts beschafft werden, muss diese selbst steuerbegünstigt sein.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

  1. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.
  2. Der Verein kann seine Mittel teilweise einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne von § 2 der Satzung zur Verfügung stellen.

§ 5 Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
  4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt drei Wochen.
  3. An der Mitgliederversammlung können Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben.
  4. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 2/3 der abgegeben gültigen Stimmen.
  8. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  9. Anträge können gestellt werden von:
  10. a) jedem erwachsenen Mitglied
  11. b) vom Vorstand
  12. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit vom Vorstand bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.
  13. Neben den bereits in der Satzung genannten Aufgaben ist die Mitgliederversammlung verantwortlich für die:
  • Wahl des Vorstands mit einfacher Mehrheit
  • Wahl von Kassenprüfern mit einfacher Mehrheit
  • Kontrolle des Vorstandes und ggf. gebildeter Ausschüsse
  • Entlastung des Vorstandes
  • Satzungsänderungen mit einer Dreiviertelmehrheit
  • Änderung des Vereinszwecks durch Zustimmung aller Mitglieder
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.
  2. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart/Schatzmeister
  1. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung des Vereins verantwortlich. Er führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  4. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.
  5. Die Mitglieder des Vorstands können auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein. Zuständig für den Inhalt, Abschluss, Änderungen und die Beendigung des Vertrages ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstandes ermächtigen, den Vertrag mit dem betreffenden Vorstandsmitglied abzuschließen

§ 12 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von mindestens zwei Jahren einen Kassenprüfer sowie dessen Stellvertreter. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem Ausschuss angehören.
  2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die:
    Christliche Gemeinschaft Ellmendingen e.V.
    Wildbader Str. 18
    75210 Keltern

Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 17.12.2020 von der Mitgliederversammlung des Vereins MOSAIC SA Deutschland e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Keltern, den 17.12.2020

Gründungsmitglieder

Frieda Hofmann, Dr. Jochen Hofmann, Maike Hofmann, Gabriel Glenz, Gerd Augenstein, Karin Augenstein, Annemarie Beigel, Hartmut Bischoff, Anneke Hofmann, Hannes Hofmann

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      Am Keulebuckel 13
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